Wie lautet unsere Satzung?

Hier finden Sie unsere Satzung als PDF-Download hinterlegt bzw. als Text:

 

Satzung einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung
für die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen

§ 1 Name, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von kirchengemeindlicher Arbeit in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendungen für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an dem Gebäudebestand und für allgemeine gemeindliche Arbeit in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und/oder mildtätige und/oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es wird als Sondervermögen der Kirchengemeinde verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich und sicher anzulegen.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftung). Zustiftungen sind ab einem Betrag von 250,00.- Euro möglich.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen der Evangelisch-reformierten Kirche angehören.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Geborenes Mitglied ist die Pastorin/der Pastor der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen. Die weiteren Kuratoriumsmitglieder werden vom Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen bestimmt.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(4) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Ausgeschiedene Kuratoriumsmitglieder hat der Kirchenrat unverzüglich zu ersetzen.
(5) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(6) Mitglieder des Kuratoriums können vom Kirchenrat aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenrat ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt.
(2) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder sein oder ihre Stellvertreter oder Stellvertreterin, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(4) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren im schriftlichen oder elektronischen Schriftverkehr gefasst werden. In diesen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(7) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

§ 9 Treuhandverwaltung

(1) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen mit dem Prüfungsvermerk der Rechnungsprüfungsstelle des Kirchenamtes der Evangelisch-reformierten Kirche versehenen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen ihrer öffentlichen Berichterstattung sorgt sie auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann sie einen neuen Stiftungszweck beschließen. Über den Beschluss ist das Benehmen mit dem Kuratorium herzustellen.
(2) Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein und im Rahmen der Förderung kirchengemeindlicher Arbeit in der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen liegen.
(3) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen und das Kuratorium können gemeinsam die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

§ 11 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Vermögen an die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lüneburg-Uelzen oder deren Rechtsnachfolger/in mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kirchliche Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.